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Rede Ukraine-Mahnwache - Dr. Dorothee Schlegel

Veröffentlicht am 05.11.2023 in Reden/Artikel

"Das Friedensgebot des Grundgesetzes" - Was sagt das Grundgesetz zum „FRIEDEN“?

Wenn vom „Friedensgebot“ oder von der „Friedensstaatlichkeit“ des Grundgesetzes (GG) gesprochen wird, wird – das GG zur Hand nehmend - auf neun Artikel Bezug genommen:

1. Präambel und Art. 1 Abs. 2 GG
In der Präambel des GG heißt es: Das „Deutsche Volk …von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“, hat sich kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

In Art. 1 Abs. 2 GG bekennt sich das Deutsche Volk „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

Diese beiden Bestimmungen enthalten eine normative Verpflichtung aller deutschen staatlichen Gewalt auf „den Frieden“, ohne nähere inhaltliche Festlegungen zu treffen.

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2. Art. 26 GG enthält vier Regelungen:

  1. das Verbot, die „Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten“,
  2. das Verbot aller „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören“,
  3. alle diese Verstöße sind verfassungswidrig,
  4. von „zur Kriegsführung bestimmter Waffen“ sind genehmigungspflichtig.

Diese Vorgaben binden alle deutschen Staatsorgane im In- und Ausland und alle in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen, im Bundesgebiet. Damit gilt, dass auf deutschem Territorium weder ein Angriffskrieg vorbereitet oder begonnen noch von hier aus unterstützt werden darf.

Hier wäre es wichtig, Regelungen über wirksame nicht-strafrechtliche Mittel zu verfügen, wie z.B. die Friedenspädagogik, die Friedens- und Konfliktforschung, Anti-Rassismus- und Anti-Kriegsprogramme zu fördern, und dass Opfer von Friedensstörungen den Anspruch haben auf eine presserechtliche Gegendarstellung, sollte es friedensstörende Berichterstattungen in den Medien geben.

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3. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, die sich „gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“, verboten. Davon erfasst werden auch Organisationen, die rassistische, kriegsverherrlichende oder chauvinistische Parolen verbreiten oder zu Gewaltaktionen oder zur Diskriminierung gegen ausländische Mitbürger aufrufen.

 

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4. Art. 25 GG und Art. 20 Abs. 3 GG
Ein wichtiges Element des Friedensgebotes des GG ist die Bindung an „Recht und Gesetz“ (Art. 20 Abs. 3 GG) und an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ (Art. 25 GG).

Zu dem auch in Deutschland geltenden Völkerrecht gehört u.a. der „Vertrag über die Ächtung des Krieges“ vom 27.8.1928. Dieser Vertrag sieht vor, dass die Vertragsparteien „den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen “ und auf ihn „als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten“.

Art. 25 GG bindet alle staatlichen Organe an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“. Das gilt für das einzelstaatliche Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung, die souveräne Gleichheit aller Staaten, die Gewährleistung der Menschenrechte und ihre Durchsetzung und die Regelungen des sog. humanitären Kriegsvölkerrechts („Genfer Konventionen“).

Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 25 GG haben unmittelbare Auswirkungen für alle Rechtsbereiche: Deutsche Stellen dürfen im In- und Ausland, auch in internationalen Gremien wie der EU oder der NATO, nicht an Aktionen oder Beschlüssen mitwirken, die einen Verstoß gegen geltendes Völkerrecht beinhalten oder bewirken.

Hoheitsakte oder Befehle, die gegen Art. 25 GG verstoßen (z.B. die Unterstützung von Militäraktionen, die gegen die UN-Charta oder Völkergewohnheitsrecht verstoßen), sind verfassungswidrig und nichtig.

Art. 25 GG ordnet an, dass die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ für alle innerstaatlichen Gesetze gelten und lösen unmittelbare Rechte und Pflichten für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Bundesgebiets aus.

Diese Regelung ist eine revolutionäre Neuheit in der deutschen Rechtsgeschichte, auch im internationalen Vergleich und von den Müttern und Vätern des GG ausdrücklich gewollt. Carlo Schmid (SPD), Staatsrechtler und einer der Väter des Grundgesetzes setzte durch, dass alle Anträge auf Streichung oder Änderung dieser Neuregelung damals im Parlamentarischen Rat abgelehnt wurden, so dass diese Formulierung im GG blieb. Die Tragweite ist jedoch bis heute nicht hinreichend erkannt worden. Denn dies könnte sich auch auf das Demonstrationsrecht auswirken, insbesondere für die Auslegung und Anwendung bzgl. der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ oder bei strafrechtlichen Vorwürfen, wie Sitzblockaden.

 

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5. Art. 24 Abs. 1 GG enthält die Option, Hoheitsrechte auf „zwischenstaatliche Einrichtungen“ übertragen zu können. Gebrauch gemacht worden ist das z.B. bei der Etablierung des Internationalen Seegerichtshofes.

 

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6. Art. 24 Abs. 3 GG sieht vor, dass sich Deutschland seit 30.4.2008 obligatorisch der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag unterwirft, um seine Verpflichtung auf das geltende Völkerrecht und dessen Beachtung überprüfbar zu machen. Dem hat der damalige Außenminister Steinmeier gegenüber der UN zugestimmt.

 

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7. Die in Art. 23 GG enthaltene Verpflichtung zur Mitwirkung an der europäischen Einigung. gehört zu den friedensstaatlichen Regelungen.

 

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8. Das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Demokratiegebot ist besonders bedeutsam für die Friedensstaatlichkeit des GG. Allerdings sind die Einflussmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf die Entscheidungen in außen-, sicherheits- und militärpolitischen Fragen, insbesondere über konkrete Militäreinsätze, gering. Denn der Parlamentsvorbehalt sieht sich den Vor-Festlegungen im NATO-Bündnis und in den EU-Strukturen ausgesetzt, deren Mitgliedschaft eine hohe Akzeptanz besitzt. Daher ist eine direkte Kontrolle durch nationale Parlamente, und somit des Deutschen Bundestages, nicht möglich, auch aufgrund des Problems der Geheimunterrichtung.

 

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9. Art. 24 Abs. 2 GG
Während Absatz 1 von Art. 24 GG ermöglicht, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen, sieht Absatz 2 die Option vor, sich „in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ einzuordnen, wie der NATO. Deren Mitgliedsstaaten verpflichten sich in einem friedenssichernden Regelwerk „wechselseitig zur Wahrung des Friedens“ und zur Gewährung der „Sicherheit“, d.h. zum kollektiven Beistand bei Angriffen von außen.

Allerdings widersprechen sich „kollektive Sicherheit“ und die jeweils geschlossenen Bündnisse. Denn ein Verteidigungsbündnis, wie die NATO basiert auf Sicherheit durch eigene Stärke und die Stärke der Verbündeten - und nicht in der gemeinsamen Sicherheit, sondern im Gegenteil, nämlich in der relativen Schwäche und Unterlegenheit des potentiellen Gegners.

Zudem widerstreiten sich Art. 24 Abs. 2 GG und Art. 87a GG „Streitkräfte“ darin, dass die Bundeswehr zwar (nur) „zur Verteidigung“ geschaffen wurde, sich jedoch der NATO angeschlossen hat und dafür eigene Streitkräfte vorhält.

 

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Das Grundgesetz hat somit parallel nebeneinander zwei unterschiedliche sicherheitspolitische Grundkonzepte verankert, das der „kollektiven Sicherheit“ und das der „individuellen und kollektiven Verteidigung“.

Seit der nuklearen Auf- und Hochrüstung, d.h. der gegenseitig gesicherten Zerstörung ist daher Sicherheit nicht mehr vor dem potentiellen Gegner, sondern nur noch mit ihm, d.h. als gemeinsame Sicherheit zu erreichen.  Zudem wissen wir, dass wir heute in einer Welt leben, in der wir ökonomisch, politisch, kulturell und vor allem militärisch voneinander abhängig sind.

Es wäre daher weltweit zum einen gut, sich auf die Präambel der UN-Charta vom Juni 1945 zu besinnen, in der es heißt: die Völker der Vereinten Nationen sind „fest entschlossen, künftige Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren.“

Und zweitens uns zu vergewissern, dass Frieden und gesellschaftlicher Zusammenhalt im eigenen Land eine überaus wichtige Basis sind, um mitzuwirken an einer Welt, die Frieden nicht nur als Abwesenheit von Krieg versteht.

Einige Kommentare aus Dieter Deiseroth, in: Betrifft Justiz Nr. 99, September 2009, S. 143-149.

Dr. Dorothee Schlegel

Kreisvorsitzende

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